Stand 7.8.2024
Verein : S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Die Heilemacher Uelzen“. Ein Eintrag ins Vereinsregister ist erst nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu entscheiden
- Der Verein hat seinen Sitz in Uelzen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung:
a) des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit,
b) der Bildung,
c) von Kunst und Kultur. - Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Die Anleitung und Bildung zur selbstständigen Gestaltung des persönlichen Lebensumfeldes im Sinne eines nachhaltigen Einsatzes von Ressourcen und ihrer Schonung in theoretischer wie praktischer Hinsicht, z. B. die Beratung zum fachgerechten Umgang mit Geräten oder Gegenständen, damit diese länger betriebsfähig bleiben und die Durchführung von Reparaturen.
b) Die Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen (Ausstellungen, Vorträge, Performances), die sich dem Thema Klimaschutz, der Nachhaltigkeit, der Ressourcenschonung und des Ressourcenerhalts widmen.
c) Die Schaffung einer Atmosphäre des sozialen Miteinanders im Sinne dieser Zwecksetzung im lokalen Lebensraum, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den bestehenden Bildungseinrichtungen (Schulen, Erwachsenenbildung), Kirchen und Vereinen - Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell.
§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche ZweckMittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Ausgenommen sind Leihgaben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins mittragen und unterstützen wollen.
- Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedschaften. Fördermitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die lediglich passiv fördern (z.B. finanziell) oder juristische Personen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen (12 bis 18 Jahre) ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. - Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. - Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge lt. Beitragsordnung (§7) im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten und, soweit möglich, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen an seinen beim Verein hinterlegten Mitgliedsdaten schriftlich und unmittelbar nach Eintreten der Änderung dem Vorstand mitzuteilen.
- Passive Mitglieder und aktive Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben kein Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.
- Der ehrenamtlich Tätige, einschließlich des ehrenamtlichen Vorstands, haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
- Bei nicht fristgerechter Zahlung der Mitgliedsbeiträge ruht die Mitgliedschaft.
- Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende nimmt in Personalunion das Amt des Schatzmeisters wahr. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand auf bis zu 5 Personen zum erweiterten Vorstand bestellt werden.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung, sowie alle anderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Vorstands
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder können nur erwachsene Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von mindestens einem seiner Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch oder E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl und die Abberufung eines Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, Entlastung von Ansprüchen von Vereinsmitgliedern gegenüber dem Vorstand,
- die Auflösung des Vereins
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal in 2 Jahren ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgtschriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Stimmanzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführenden und dem Vorsitzende oder seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand zu bestimmenden juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit engagiert.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Uelzen, 7.8.2024